Daraufverweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am am 13.04.2010 veröffentlichte Urteil das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz vom 3. März 2010, AZ.: 1 K 2338/08.
Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger von 2005 bis 2008 eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie in Rheinland-Pfalz (RLP). Im Jahre 2006 entrichteten die Kläger für den Besuch der Schule durch ihre Tochter Schulgeldzahlungen in Höhe von rd. 8.600.- € und machten diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ jedoch die Schulgeldzahlungen nicht zum Sonderausgabeabzug zu und begründete das damit, die Kläger hätten den Nachweis, dass es sich bei der von der Tochter besuchten Schule um eine nach Landesrecht anerkannte Ersatzschule handele, nicht erbracht.
Nachdem die Kläger bereits im Einspruchsverfahren geltend gemacht hatten, dass die Logopädieschule eine Ersatzschule sei, trugen sie mit der Klage weiter vor, die Schule sei staatlich anerkannt im Sinne des Logopädiegesetzes, sie sei auch eine staatlich genehmigte Schule. Die Logopädieschule stelle eine private Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule dar und sei somit eine zum Sonderausgabenabzug berechtigende Ersatzschule im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar fielen die innerhalb von RLP betriebenen Ausbildungen in Gesundheitsberufen nicht unter das Privatschulgesetz, hieraus sei aber nicht zu folgern, dass deshalb die staatliche Genehmigung oder Anerkennung zu versagen sei. Die Anwendung des Privatschulgesetzes sei nicht Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, so Passau.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein Sonderausgabenabzug sei beim Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule möglich. Hinsichtlich der Sonderausgaben knüpfe der Gesetzgeber erkennbar an (landes-)schulrechtliche Begriffe an. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen sei nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handele. Daran fehle es hier. Die Logopädieschule sei auch keine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in RLP vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.
Die Kläger würden durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Schulgeld sei nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesrecht als allgemein bildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt sei. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde zudem den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und – würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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