(Kiel) Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1. Januar 2010 durch das neue Bürgerentlastungsgesetz stärker steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte.

Hierauf verweist der Ilmenauer Steuerberater Dipl.- Bw. Henning Buch vom DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel.

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Beiträge bis zum Existenzminimum steuerfrei bleiben. Somit sind Beiträge  im Umfang der Leistungen einer gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung  steuerlich voll absetzbar.

Der Gesetzgeber erhöht die Freibeträge um jeweils 400 €. Für Personen, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren (z. B. Selbständige), beträgt dieser 2800 € und für Angestellte 1900 €. Liegt der Steuerpflichtige mit seiner Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung unter dem Freibetrag, kann er Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 2800 €/ 1900 € geltend machen. Ausnahmen bilden Beitragsanteile zu Komfortleistungen (z. B. Einzelbettzimmer, Chefarztbehandlung). Bei Überschreiten der Grenze wird gewährleistet, dass die Basisleistungen in voller Höhe abzugsfähig sind.

Leistet die steuerpflichtige Person Beiträge für seinen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Kinder mit Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld, so sind diese ebenfalls als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

Buch empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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