(Kiel) Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 11.12.2009 entschieden, dass das Landgericht Düsseldorf zu Recht einen Sonderprüfer für die IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) bestellt hat. Der Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Krise der Bank im Sommer 2007 aufklären.

Darauf verweist der Münsteraner Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht Dr. Christoph Goez, Vizepräsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 11.12.2009, Az.: I-6 W 45/09.

Die Aktionäre der IKB hatten in der Hauptversammlung vom 27.3.2008 zunächst mit den Stimmen der KfW einen Sonderprüfer bestellt. Nachdem die KfW jedoch ihr Aktienpaket an eine Tochter der amerikanischen Investmentgesellschaft „Lone Star“ verkauft hatte, ist in der Hauptversammlung vom 25.3.2009 die Bestellung des Sonderprüfers wieder aufgehoben worden. Aktionäre der IKB waren dagegen gerichtlich vorgegangen, und das Landgericht Düsseldorf hatte am 14.8.2009 die Bestellung des Sonderprüfers angeordnet.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am 9.12.2009 die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, betont Goez.

Nach Auffassung des Senats ist ein Sonderprüfer zu bestellen (§ 142 Absatz 2 Aktiengesetz), weil hinreichender Verdacht bestehe, dass Vorstand und Aufsichtsrat in erheblichem Maße ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten verletzt haben könnten.

Zur Begründung verweist der Senat darauf, dass die IKB sich überhaupt nicht, allenfalls nur in geringem Umfang, im Verbriefungsmarkt (Investments in internationalen Kreditportfolien, Subprime-Markt, Kreditzusagen für Zweckgesellschaften) hätte betätigen dürfen: Satzungszweck der IKB sei die Förderung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes. Außerdem bestehe der hinreichende Verdacht, dass der Vorstand sich nicht ausreichend informiert oder bewusst übergroße Risiken eingegangen sei und so seine Pflichten grob verletzt habe. Bereits aufgrund der Intransparenz des Verbriefungssegments sei es kaum möglich gewesen, die Risiken abzuschätzen. Auch die Bonitätsbewertungen der Rating-Agenturen könnten Vorstand und Aufsichtsrat nicht von der Pflicht zu eigener Information entbinden. So liege der Interessenkonflikt der Rating-Agenturen auf der Hand: Die Agenturen bewerteten Finanzprodukte, bei deren Gestaltung sie selbst im Vorfeld den jeweiligen Auftraggeber beraten hätten. Die IKB habe im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, dass überhaupt ein IKB-internes wirksames Ratingsystem bestanden habe. Auch verstoße es gegen ein sorgfältiges Bankmanagement, wenn Kreditrisiken nicht ausreichend gestreut worden sein sollten. Ferner bestehe der Verdacht, das wesentliche Kontrollaufgaben in unzulässiger Weise auf die Zweckgesellschaft, die IKB Capital Asset Management GmbH, übertragen worden seien.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Goez empfahl, dies zu beachten, sowie bei ähnlichen Fragen ggfs. rechtlichen und steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Christoph Goez
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/
Fachanwalt für Erbrecht
DUV Vizepräsident  
Alpmann Fröhlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Verspoel 12
48143 Münster
Tel.: 0251/ 41 70 10
Fax: 0251/ 41 70 163
Email: goez@alpmann-froehlich.de 
www.alpmann-froehlich.de