(Kiel) Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht. (BFH AZ.:IX R 34/07)

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 04.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.01.2009. In dem ausgeurteilten Fall schlossen drei Schwestern jeweils Lebensversicherungen ab, wobei sie absprachen, sich die Lebensversicherungen (ringweise) untereinander zu vermitteln und die dafür erhaltenen Vermittlungsprovisionen jeweils an die entsprechende Versicherungsnehmerin (die jeweilige Schwester) weiterzuleiten.

Nachdem eine Schwester den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, zahlte die Versicherung der Klägerin die zugesagte Provision von 31 250 DM. Die Klägerin leitete diesen Betrag vereinbarungsgemäß an ihre Schwester SH weiter. Ebenfalls im Streitjahr schloss die Klägerin einen weiteren Versicherungsvertrag ab. Diesen Vertrag vermittelte ihre Schwester SF, die den von ihr kassierten Provisionsbetrag in Höhe von 31 250 DM an die Klägerin auszahlte. In vergleichbarer Weise verfuhren die Schwestern SH und SF, so dass jede Schwester im Ergebnis die für ihren Vertragsabschluss von der Versicherung jeweils  ausgezahlte Vermittlungsprovision erhielt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin die erhaltene Zahlung von 31 250 DM nicht, gab aber Versicherungsbeiträge in Höhe von 92 005 DM als Sonderausgaben an. Daraufhin setzte das Finanzamt die Einkommensteuer zunächst ohne die Provisionszahlung fest. Nachdem dieses aufgrund einer Kontrollmitteilung Kenntnis von der Provisionszahlung erlangt hatte, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid und erfasste die im Streitjahr vereinnahmte Provision von 31 250 DM als sonstige Einkünfte.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Einnahme von 31 250 DM grundsätzlich steuerbar sei. Allerdings bilde die Weiterleitung der Provision an die Schwester SH einen steuerrechtlich beachtlichen Erwerbsaufwand, der als Werbungskosten abziehbar sei. Selbst wenn man die Vereinbarungen aber als verdeckte Eigenprovision verstehen würde, stelle die Zahlung nur eine Preisminderung der Versicherung dar, die nicht zu den Einkünften gehöre.

Diese Auffassung hatte nun vor dem BFH keinen Bestand, so Passau. Das Finanzgericht habe die Einkünfteerzielungsabsicht zu Unrecht verneint.

Nach § 22 Nr. 3 EStG zählten zu den sonstige Einkünfte auch Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Das Verhalten der Klägerin erfülle diesen Tatbestand schon deshalb, weil es Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages war und sich nicht als Veräußerungs- oder veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich darstelle. Die Klägerin habe die Provision hier als Gegenleistung für ihre gegenüber der Versicherung erbrachte Leistung erhalten, am Zustandekommen eines Versicherungsvertrags mit ihrer Schwester vermittelnd mitzuwirken

Die aus dem Vermittlungsvertrag eingenommene Provision führe entgegen der Auffassung des Finanzgerichts zu Einkünften. Der Klägerin fehlte nicht deshalb an einer Einkünfteerzielungsabsicht, weil ihr in gleicher Höhe wie ihre Provisionseinnahmen Aufwendungen entstanden seien, so dass sich insgesamt kein Totalüberschuss ergab. Zwar habe sie die Provision ihrer Schwester weitergeleitet. Dies führt aber nicht zu von den Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG abziehbaren Werbungskosten. Dies seien Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen. d. h. durch die sie veranlasst sind. Diese Voraussetzungen erfülle die Zahlung an die Schwester SH aber nicht, da diese durch die wechselseitige Vermittlung so stünde, als wenn sie ihre Provision gleich behalten hätte.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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