Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 26.05.2010 veröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 2010 – VII R 8/08 u.a.
Die Importeure könnten sich gegenüber dieser hohen Zollbelastung nicht darauf berufen, dass die sog. Bananenmarktordnung der Gemeinschaft, die diesen Zollsatz ehemals vorsah, mit dem Welthandelsrecht (GATT) nicht vereinbar sei, selbst wenn dies bereits mehrfach von den Streitschlichtungsgremien der Welthandelsorganisation (WTO) in entsprechenden Verfahren festgestellt worden ist. Sie könnten sich zur Abwehr dieser Zollforderungen ebenso wenig auf das Grundgesetz berufen.
In den Urteilen ging es um umfangreiche Bananeneinfuhren aus Ecuador im Jahr 1995, für welche zum Schutz der Bananenproduktion insbesondere in den sog. AKP-Staaten sowie in der Gemeinschaft selbst hohe, konfiskatorische Zölle verhängt worden waren. Die Kläger hatten, offenbar im Vertrauen darauf, dass die betreffenden Vorschriften aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem GATT von den Gerichten als nichtig angesehen werden würden, gleichwohl die Bananen eingeführt. In den Genuss des geringeren Zollsatzes wären sie nur gekommen, wenn sie eine der von der Gemeinschaft dafür in beschränktem Umfang verteilten Einfuhrlizenzen besessen hätten.
Später von Importeuren, aber auch von Mitgliedstaaten gegen die Gemeinschaft erhobene Klagen, mit denen die GATT-Rechtswidrigkeit jener Gemeinschaftsvorschriften geltend gemacht wurde, hatten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) keinen Erfolg.
Dieser urteilte vielmehr, der Einzelne könne sich ebenso wenig wie ein Mitgliedstaat auf die Unvereinbarkeit der Bananenmarktordnung mit dem GATT und die dazu ergangenen WTO-Entscheidungen berufen.
Die Importeure sehen diese Rechtsprechung als Verweigerung von Rechtsschutz an. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), nach der sog. ausbrechende Rechtsakte eines Organs der EU in Deutschland keine Geltung beanspruchen könnten. Um einen solchen ausbrechenden Rechtsakt handele es sich sowohl bei der Bananenmarktordnung als auch insbesondere der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH.
Der BFH ist diesem Vorbringen nicht gefolgt, so betont Passau.
Wie immer die Rechtsprechung des BVerfG zum ausbrechenden Rechtsakt im Einzelnen genau zu verstehen sei: die Rechtsprechung des EuGH sei kein ausbrechender Rechtsakt, sondern zumindest nachvollziehbar. Sie entspreche der Rechtsauffassung zahlreicher Mitglied- und Drittstaaten und trage dem Umstand Rechnung, dass die Vertragspartner des GATT der WTO keine Rechtsprechungsgewalt abgetreten, sondern uneingeschränkte souveräne Hoheitsgewalt behalten haben. Die Rechtseinheit der Union, der die Errichtung eines europäischen Gerichtshofs mit unbedingter Rechtsprechungsgewalt dienen solle, werde aufgelöst, wenn die Entscheidungen von den Gerichten der Mitgliedstaaten überprüft und am Maßstab der nationalen Verfassungen gemessen würden.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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