Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am 09. Juni 2010 veröffentlichten Urteil vom 9. März 2010, Az.: VIII R 32/07, entschieden.
Der Kläger hatte als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers seines Bundeslandes und – zusammen mit seiner Ehefrau – auch an Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos teilgenommen. Er ist Alleingesellschafter einer Aktiengesellschaft und ebenso wie sein Ehefrau auch deren Vorstand. Die Kosten der jeweiligen Reisen hatte die Aktiengesellschaft übernommen.
Das Finanzgericht (FG) war der Meinung, die Reisen seien überwiegend privat veranlasst. Die von den Klägern erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen, um von einem betrieblichen Interesse ausgehen zu können. Das FG hat deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der Reisekosten angenommen.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, betont Passau.
Im Streitfall kam eine Aufteilung der Reisekosten nach den beruflichen und privaten Zeitanteilen der Reise nicht in Betracht. Den Reisen lag auch kein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde. Deshalb war die betriebliche Veranlassung anhand einer umfassenden Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen.
Die vom FG vorgenommene Abwägung beurteilte der BFH als fehlerhaft. Deshalb muss es nun im zweiten Rechtsgang noch einmal prüfen, ob die Reisen beruflich veranlasst waren. Nach Auffassung des BFH ist aufgrund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium im Regelfall die von den Klägern in Anspruch genommene Aussicht auf Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes betriebliches Interesse anzuerkennen. Eine private Veranlassung der Reisen sei aufgrund des Programmablaufs grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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