Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 09. Oktober 2010 veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 13. September 2010, Az.: 5 K 1010/10.
Im Streitfall besuchte die Tochter T des Klägers im Streitjahr 2005 zunächst ein Gymnasium in Rheinland-Pfalz (10.Klasse). Ab Juli 2005 besuchte T dann die 11. Klasse einer Schule in Sydney. Bei dieser Schule handelt es sich nicht um eine der von der Kultusministerkonferenz (KMK) anerkannten „Deutschen Schulen“ in Australien. In ihrer ESt Erklärung 2005 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für den Schulbesuch in Australien in Höhe von 13.642.- € und für Schulgeld in Höhe von 6.299.-€ geltend, was vom Finanzamt (FA) abgelehnt wurde.
Mit der Klage trugen die Kläger u.a. vor, T sei von ihrer Schule beurlaubt worden, um vom Juli 2005 bis zum Juli 2006 ein australisches Gymnasium zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr habe sie die 12. Klasse besucht und anschließend ihre Abiturprüfung abgelegt. Die Kosten erklärten sich vor allem durch die Schulgebühren und die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Es müsse den Eltern unbenommen bleiben, an welcher Schule sie die Ausbildung ihres Kindes vornehmen ließen; entscheidend sei, ob es sich um eine Schule handele, die mit einer regulären deutschen Schule vergleichbar sei. Der Schulbesuch im Ausland sei auch sachgerecht, für eine Vielzahl von Berufsbildern auf dem Arbeitsmarkt würden im Ausland erlernte Sprachkenntnisse nachgefragt. Es sei anzuerkennen, wenn Eltern ihren Kindern diesen Weg eröffnen würden. Diese Sichtweise habe der Gesetzgeber 2009 (mit Wirkung ab 2008) inzwischen auch für den Schulbesuch in EU-Staaten übernommen und den Abzug solcher Aufwendungen grundsätzlich zugelassen. Es könne nicht darauf ankommen, dass die von der T in Australien besuchte Schule von der KMK nicht formell anerkannt worden sei.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, so Passau.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Schulgeld könne nach der gesetzlichen Regelung allenfalls in Höhe von 30% des Entgelts – ohne Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, hier also höchstens 1.889,- € – bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich um staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen sowie anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschulen handeln würde. Schon die Anknüpfung an schulrechtliche Begriffe wie z.B. „Ersatzschule“ mache deutlich, dass die Qualifizierung einer Schule im Einzelfall nicht den Finanzämtern überlassen sei, sondern dass diese an die Entscheidungen der obersten Kultusbehörden der Länder gebunden seien. Neben den Ersatz- und Ergänzungsschulen würden auch die von der KMK anerkannten „Deutschen Schulen“ im Ausland steuerlich gefördert.
Entgegen der Auffassung der Kläger sei die formale Anerkennung der im Ausland befindlichen Deutschen Schule durch die Anerkennung der KMK zwingend erforderlich, damit der Steuerpflichtige Schulgeldzahlungen für im nichteuropäischen Ausland befindliche Schulen überhaupt als Sonderausgaben abziehen könne. Das verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, denn nur mit der formalen Anerkennung „Deutsche Schule im Ausland“ durch die KMK sei gewährleistet, dass die im Ausland befindlichen Schulen die Kriterien der deutschen schulischen Anforderungen erfüllen würden. Eine europarechtskonforme Auslegung im Sinne des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts komme nicht in Betracht, da es sich bei der Schule in Sydney um keine im EU-Ausland befindliche Ersatzschule handele.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfahl, die Entscheidung zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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