Hierbei, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, kam das Finanzgericht BW zu dem Ergebnis, dass eine abstrakte Eignung der Reise zu Geschäftsanbahnungen dafür nicht ausreicht. (Urteil vom 12.03.2009, AZ.: 3 K 255/07).
In dem ausgeurteilten Fall veranstaltete eine örtliche Sparkasse eine sog. siebentägige „Fachstudienreise“ nach Vietnam und Singapur. An der Reise nahmen neben dem Reiseleiter 31 Inhaber bzw. Geschäftsführer regionaler Unternehmen teil, darunter auch die Gesellschafter A und B der Klagerin; 8 Personen wurden auf der Reise von ihren Ehegatten begleitet.
Die Klägerin behandelte die Kosten der Reise des A und B in Höhe von 6.933,25 EUR in ihrem Jahresabschluss als Betriebsausgaben. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlten Kosten für die „Fachstudienreise“ des A und des B nach Vietnam und Singapur nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien. Gegen die Anerkennung spreche die touristische Ausgestaltung der Reise und der fehlende direkte Bezug zu der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Kosten der durchgeführten Reise seien überwiegend betrieblich veranlasst und deshalb als Betriebsausgaben gewinnmindernd anzusetzen. Die Studienreise habe generell der Information der Teilnehmer über die wirtschaftlichen Gegebenheiten in Vietnam und Singapur und der Möglichkeit einer Direktinvestition gedient. Der betriebliche Anlass der Reise liege bei der Klägerin jedoch nicht darin, in Singapur oder Vietnam als Steuerberater bzw. Rechtsanwalt tätig zu werden. Teilnehmer der von der Sparkasse veranstalteten Reisen seien ausschließlich deren Kunden. Dabei handle es sich um Unternehmer aus dem Einzugsgebiet der Sparkasse. Dieses Gebiet entspreche auch dem regionalen Tätigkeitsschwerpunkt der Klägerin. Für die Klägerin habe deshalb ein großes Interesse an der Teilnahme des A und des B an der Reise bestanden, weil bei solchen Veranstaltungen erfahrungsgemäß große Chancen bestünden, mit anderen Reiseteilnehmern Kontakte herzustellen und für die Kanzlei Mandanten zu akquirieren.
Dies, so Passau, fand jedoch vor Finanzgericht Baden-Württemberg kein Gehör. Bei den Kosten der Reise nach Vietnam und Singapur handele es sich nicht um Betriebsausgaben der Klägerin.
Der Abzug der Reisekosten setze nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen sei.
Dies sei dann der Fall, wenn entweder der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrages) und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bilde, oder wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben sei ausgeschlossen, wenn mit der Reise auch ein allgemein-touristisches Interesse der Gesellschafter einer Personengesellschaft befriedigt wird, das nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Selbst wenn man das Beförderungsmittel Flugzeug für unschädlich halte, von einer fachlichen Organisation der Reise ausgehe und den Teilnehmerkreis für homogen halte, bleibe festzuhalten, dass die Gesellschafter der Klägerin weder aus einem betrieblichen Anlass gerade an die aufgesuchten Orte gereist sind, noch das Reiseprogramm noch die Reiseroute von irgendwie betrieblichem, sondern nur von allgemein-touristischem Interesse war. Sowohl an den Wochentagen wie auch am Wochenende (wurden touristisch reizvolle Orte aufgesucht. Die angebotenen verschiedenen Stadtrundfahrten (in Saigon, Hanoi und Singapur), die Ausflüge zu einem Museum und zu mehreren bekannten Bauwerken, die Bootsfahrt durch die Halong-Bucht sowie der mögliche Besuch des Wasserpuppentheaters und der Folklore-Show sind eindeutige Indizien für den (auch) privaten Charakter der Reise.
Soweit die Klägerin demgegenüber meint, das Programm der Reise sei letztlich unerheblich, weil sie (nur) aus dem Teilnehmerkreis und der Möglichkeit zur Einwerbung neuer Mandate eine unmittelbare betriebliche Veranlassung der Reise ableiten will, sei ihr zwar zuzugeben, dass die Klägerin in der Tat ein ganz erhebliches betriebliches Interesse daran hat, dass die Gesellschafter der Klägerin diese repräsentieren und letztlich bei jeder sich bietenden Gelegenheit darum bemüht sind, Mandanten für die Klägerin zu werben. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Kosten der auf der Reise eingeworbenen Mandate, die die Klägerin im Schreiben vom 1. Februar 2005 namentlich benannt hat, die Kosten der Reise übersteigen. Gleichwohl könne die Klägerin damit nicht der Anwendung der Grundsätze des BFH zur betrieblichen Veranlassung von Auslandsgruppenreisen quasi „entfliehen“: Wäre die von der Klägerin als ausreichend angesehene betriebliche Mitveranlassung ausreichend, wäre nämlich der Betriebsausgabenabzug ufer- und konturenlos.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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