Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den am 17.02.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2009, Az.: VI R 63/08.
Streitig war in dem Fall, ob Eltern Studiengebühren für die Hochschulausbildung ihres Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehen können. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten sie die für das Studium des Sohnes an einer privaten Hochschule entrichteten Studiengebühren in Höhe von 7.080 € steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, gewährte jedoch wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 924 €, wogegen sich Einspruch und Klage richteten.
Diese hatte nun letztlich auch beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg, betont Passau.
Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule seien weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Das Abzugsverbot begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr habe der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG – jedenfalls im Streitjahr – ausreichend Rechnung getragen.
Hat der Steuerpflichtige ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten sind, wird er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 den Sonderbedarfsfreibetrag (bis Veranlagungszeitraum 2001 durch den Ausbildungsfreibetrag) steuerlich entlastet. Die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG gelten alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten Belastungen ab und schließen damit eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich aus. Dies gelte selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch seien und zwangsläufig entstehen. Der „übliche Ausbildungsbedarf“ sei durch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag bereits abgegolten, sodass eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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