In dem Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 11.04.2011 veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 25.03.2011, Az.: 4 K 120/11 Z, verbrachte der Kläger im November 2010 mit seiner Frau einen Urlaub in der Türkei. Dort erwarb er eine Brille, die er sich von einem Optiker in der Türkei hatte anfertigen lassen. Er reiste am 14. November 2010 mit seiner Frau aus der Türkei kommend über das Zollamt X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Hierbei benutzte er den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren und trug dabei die von ihm in der Türkei erworbene Brille.
Nach dem Durchschreiten des grünen Ausgangs befragte ihn ein Zollbeamter nach mitgebrachten Waren. Der Kläger erklärte, keine Waren aus der Türkei mitgebracht zu haben. Auf die Frage des Zollbeamten, ob er in der Türkei eine neue Brille gekauft habe, bestätigte er, eine Gleitsichtbrille im Wert von 410 EUR gekauft zu haben. Nachdem der Zollbeamte ihn darauf hingewiesen hatte, dass neue Waren ab einem Wert von 430 EUR pro Person anmeldepflichtig seien, erklärte der Kläger nochmals, dass seine Brille nur 410 EUR gekostet habe. Der Zollbeamte durchsuchte schließlich den Rucksack des Klägers und fand darin die Rechnung für die Brille über 690 EUR. Der in der Türkei ansässige Optiker hatte auf der Rechnung quittiert, den Betrag von 690 EUR erhalten zu haben. Das Hauptzollamt setzte daher gegen den Kläger unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 EUR und einen Zuschlag nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) von 120,75 EUR fest.
Der Kläger trug mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch vor: Er habe sich die Gleitsichtbrille in der Türkei anfertigen lassen, weil die von ihm in den Urlaub mitgenommene Brille verkratzt worden sei. Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben und des Zuschlags sei der Freibetrag von 430 EUR nicht berücksichtigt worden. Dieser Freibetrag habe ihnen zweimal zugestanden, so dass sie Waren im Wert bis zu 860 EUR abgabenfrei hätten einführen können. Stattdessen seien die Einfuhrabgaben und der Zuschlag „knallhart vom Bruttowert der Brille in Höhe von 690 EUR“ erhoben worden.
Dem vermochte jedoch auch das FG Düsseldorf nicht zu folgen, so Passau.
Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei als Verbringer der Brille Zoll- und Steuerschuldner geworden. Er habe die Brille vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, weil er den „grünen Ausgang“ benutzt habe. Überdies überschreite der Warenwert der Brille von 690 EUR die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO von 430 EUR.
Anders als der Kläger offenbar meine, handele es sich bei dieser Wertgrenze auch nicht um einen Freibetrag, der anteilig vom Zollwert der Brille abgezogen werden könne. Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EF-VO nicht aufgeteilt werden. Das hat zur Folge, dass die Brille mit ihrem gesamten Zollwert der Einfuhrabgabenerhebung unterliegt. Die Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO könne auch nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden. Die (unteilbare) Wertgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO stehe nur jedem Reisenden einzeln zu.
Das beklagte Hauptzollamt habe daher zu Recht die Einfuhrabgaben und einen Zollzuschlag nach § 32 Abs. 3 ZollVG festgesetzt.
Passau empfahl allen Auslandsreisenden, die Entscheidung zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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