(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Lieferung von sog. Pocket-Bikes an Privatpersonen in das Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerfrei ist; Pocket-Bikes sind Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.04.2014 zu seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (V R 21/11).
In der Sache ging es um die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Die Klägerin sah den Export von Pocket-Bikes als umsatzsteuerfrei an, während das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) die Auffassung vertraten, diese Lieferungen seien umsatzsteuerpflichtig, da Pocket-Bikes nicht für den Personentransport bestimmt seien, sondern nur für sportliche Zwecke und zum Umherfahren auf privatem Gelände genutzt werden könnten. Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt: Die Steuerfreiheit erfasse zwar bei unionsrechtskonformer Auslegung nur motorbetriebene Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt seien. Darunter fielen aber auch solche Fahrzeuge, die lediglich für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet würden.
Das Urteil des BFH betrifft nur die Befreiung des Exports der Pocket-Bikes von der deutschen Umsatzsteuer. Als innergemeinschaftlicher Erwerb unterliegt der Vorgang dagegen der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Heimatland des Käufers mit dem dort geltenden Steuersatz. Beträgt dieser (wie beispielsweise in Luxemburg) weniger als 19 %, erwirbt der Käufer das Pocket-Bike günstiger, beträgt er dagegen (wie in den meisten Mitgliedstaaten) mehr als 19 %, wird der Kauf für ihn teurer. Ob diese Erwerbsbesteuerung in den jeweiligen Mitgliedstaaten tatsächlich durchgeführt wird, ist allerdings für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung unerheblich.
Passau empfahl, den Ausgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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