Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 04.11.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 2009, Az.: I R 88, 89/07.
Kläger in diesem Verfahren waren Eheleute, die an mehreren deutschen Gesellschaften beteiligt waren und im Jahr 1998 erst nach Belgien und im Jahre 2001 in die Schweiz verzogen und ihre Anteile dadurch mehrfach versteuern mussten.
Anders als bei einer Besteuerung im Inland, so Passau, entsteht die Steuer hier selbst dann, wenn sich hierbei die Wertsteigerungen noch nicht tatsächlich realisiert haben, z. B. durch den Verkauf der Anteile. Normalerweise würde dies gegen EU-Recht verstoßen. Deswegen hatte der Gesetzgeber die Bestimmung des § 6 AStG Ende 2006, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, neu geregelt.
Mit seinem Urteil vom 25. August 2009 hat der BFH nun entschieden, dass die Neuregelung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht verstößt und auch mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist.
Dies, so betont Passau, kann dazu führen, dass entsprechende Wertsteigerungen bei den Anteilen gleich doppelt zu versteuern sind, und zwar einmal durch die Wegzugsteuer in Deutschland und zusätzlich nach den steuerlichen Vorschriften im Staates, in den der Steuerpflichtige verzieht.
Passau empfahl daher dringend, das Urteil unbedingt zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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