Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 09.09.2009, Az.: 17 K 3411/08 E.
Voraussetzung hierfür ist nach dem Urteil, dass dem Attest objektive Untersuchungsergebnisse zu Grunde liegen, auf Grund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme sicher beurteilt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich aus dem Attest ergibt, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war.
Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
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