(Kiel) Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8.07.2015 zu seinem Urteil vom 10. März 2015 – VI R 60/11.
Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 € für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11, BFHE 241, 141, BStBl II 2013, 868; vgl. zur Entscheidung des Großen Senats Pressemitteilung Nr. 8/15) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des BFH bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Urteile vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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