Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2018/12_V_1531_18_A_G_F_Beschluss_20181015.html
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Aussetzung der Vollziehung: Keine Anwendung der Konzernklausel des § 8 c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG