Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2018/4_K_1172_17_VE_Urteil_20180207.html
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Beim nach § 26 Abs.1 EnergieStG begünstigten Einsatz von Energiererzeugnissen zur Herstellung von Energieerzeugnissen bleiben sog. Kuppelprodukte, die zwangsläufig mit der Herstellung von Energieerzeugnissen anfallen, bei der Ermittlung des Umfangs der Steuerbefreiung unberücksichtigt, wenn die Kuppelprodukte nicht verkauft, sondern kostenpflichtig als Abfall entsorgt werden