Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2015/14_K_4459_10_H_AO_U_Urteil_20151023.html
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Ist der Kläger als Geschäftsführer der Komplementärin einer KG mittelbar der Geschäftsführer der KG gewesen sei, kommt er neben der Komplementär-GmbH als Haftungsschuldner für Steuerrückstände der KG in Frage