Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2018/10_K_819_18_Kg_Gerichtsbescheid_20180802.html
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Kindergeld – Zum Vorliegen einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung, wenn eine ausgebildete Bankkauffrau neben einer Berufstätigkeit in Vollzeit zunächst als Akademiestudentin in Teilzeit eingeschrieben ist und danach einen Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften absolviert, für den eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf Voraussetzung ist