(Kiel) Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 16.09.2015 zu seinem noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 11. August 2015 (3 K 1544/13).

Die Klägerin wohnt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 €) als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das beklagte Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Klage und Einspruch der Klägerin blieben erfolglos. Zur Begründung verwies das FG auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), wonach die Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe der Klägerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, es sei ihr nicht untersagt gewesen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes sei auch nicht deshalb eingeschränkt gewesen, weil ihn im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kolleginnen und Kollegen genutzt hätten. Daraus lasse sich nämlich nicht herleiten, dass der Arbeitsplatz auch dann einer anderen Kollegin bzw. einem anderen Kollegen zur Verfügung gestellt worden wäre, wenn sie – die Klägerin – ihn selbst hätte nutzen wollen. Ihr Einwand, sie arbeite zu Hause (auch) außerhalb der Dienstzeiten, habe ebenfalls keinen Erfolg. Es reiche aus, dass sie ihren Arbeitsplatz zu den üblichen Bürozeiten nutzen könne, wenn sie dies wolle. Dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen könne, sei steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich nämlich um private Gründe, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt seien. Der Gesetzgeber habe speziell für Alleinerziehende eine Steuervergünstigung geschaffen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EStG). Diese Förderung, die auch die Klägerin erhalten habe, sei ausreichend, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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