(Kiel) Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass ein Kellner Unterhaltszahlungen an seine im Kosovo lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kinder nicht als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ i.S. des § 33 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen kann, wenn er nicht nachweist, dass sich seine Kinder bemüht haben, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 19.10.2015 zu seinem Urteil vom 17. September 2015 (4 K 2254/14).
Der aus dem Kosovo stammende Kläger wohnt im Rhein-Lahn-Kreis und war im Streitjahr 2013 als Kellner beschäftigt. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder in Höhe von 4.200 € als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen im Einkommensteuerbescheid allerdings nicht mit der Begründung, die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter.
Die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das FG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und vertrat die Auffassung, dass die im Ausland lebenden Kinder des Klägers zwar grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen zählten. Da sie alle im arbeitsfähigen Alter gewesen seien, habe ein Unterhaltsanspruch allerdings nur dann bestanden, wenn sie auch tatsächlich unterhaltsbedürftig, d.h. nicht in der Lage gewesen seien, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Im Kosovo habe zwar seinerzeit (2013) nachweislich Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung geherrscht. Dies rechtfertige es jedoch nicht, ohne Weiteres darauf zu schließen, dass man dort keine Arbeit bzw. zumindest „Gelegenheitsarbeit“ finden könne. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, nachzuweisen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht hätten. Entsprechende Nachweise habe der Kläger jedoch nicht bzw. nicht in ausreichender Form erbracht.
Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu, weil die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsempfänger höchstrichterlich bereits geklärt sei.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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